Statuten der Internationale Mykologische Gesellschaft (IMA) International Mycological Association (IMA) mit Sitz in Birmensdorf (ZH), Schweiz

 

Artikel 1: Name und Sitz

Unter dem Namen

"Internationale Mykologische Gesellschaft (IMA)
International Mycological Association (IMA)"

besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Birmensdorf (ZH) (Schweiz).

Die IMA ist die Sektion für allgemeine Mykologie der "International Union of Biological Sciences (IUBS)".

Die IMA ist im Handelsregister des Kantons Zürich (Schweiz) eingetragen.

Artikel 2: Zweckbestimmung

Der Zweck der IMA, als gemeinnützige Organisation, ist:

  1. Die Zusammenarbeit, Kooperation in der internationalen wissenschaftlichen Forschung und Ausbildung in allen Aspekten der Mykologie zu fördern;
  2. Die nachhaltige Verwendung von Pilzen zum Wohle des Menschen und der Umwelt zu fördern;
  3. Den Austausch von Ideen und Informationen über alle Aspekte der Mykologie zu erleichtern;
  4. Den Informationsaustausch zwischen Mykologischen Organisationen zu erleichtern;
  5. Die Herausgabe akademischer Zeitschriften, die alle Aspekte der Mykologie abdecken;
  6. In regelmässigen Abständen einen Internationalen Mykologischen Kongress (IMC) einzuberufen.

Artikel 3: Mitgliedschaft, Mitgliedschaftskategorien, Stimmrecht

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die ein Interesse an der Mykologie haben.

Der Rat beschliesst über die Aufnahme von Mitgliedern und stellt alle neuen Mitglieder der nächsten Generalversammlung vor.

Es gibt die folgenden Kategorien der Mitgliedschaft:

I. ORDENTLICHE MITGLIEDER
- Einzelmitglieder
- Studentische Mitglieder

II. KOLLEKTIVMITGLIEDER
- Regionale Mykologische Mitgliedsorganisationen (RMMO)
- Tragende Mykologische Mitgliedsorganisationen (SMMO)
- Mykologische Mitgliedsorganisationen (MMO)

III. EHRENMITGLIEDER

I. ORDENTLICHE MITGLIEDER Einzelmitglieder - sind Mykologen oder andere durch ihre Arbeit oder Nebentätigkeiten in der Mykologie qualifizierte Personen, die ihre Beiträge regelmässig zahlen und keiner anderen Mitgliedschaftskategorie angehören.

Einzelmitglieder zahlen einen von der Generalversammlung festgesetzten jährlichen Beitrag.

Einzelmitglieder haben Stimmrecht in der Generalversammlung und sind berechtigt, alle Ämter in der Vereinigung zu bekleiden.

Studentische Mitglieder - sind Studenten in allen mykologischen Bereichen. Ihre Mitgliedschaft wird vom Rat nach Vorlage eines Nachweises des Studentenstatus genehmigt.

Studentische Mitglieder zahlen einen von der Generalversammlung festgelegten, ermässigten Jahresbeitrag.

Studentische Mitglieder haben Stimmrecht in der Generalversammlung und sind nicht berechtigt, Ämter in der Vereinigung zu bekleiden.

II. KOLLEKTIVMITGLIEDER
Regionale Mykologische Mitgliedsorganisationen (RMMO) - sind regionale Organisationen, die die Mykologie in Afrika, Asien, Australasien und Ozeanien, Europa, Lateinamerika und der Karibik sowie Nordamerika vertreten. Sie können in den Übergangszeiten zwischen den IMCs zusätzliche wissenschaftliche Sitzungen abhalten. RMMO bestehen aus je einem nationalen Vertreter jeder MMO in der Region.

RMMO zahlen keine Jahresgebühr.

Ein einziger stimmberechtigter Vertreter jedes RMMO wird von der IMAGeneralversammlung für maximal zwei Amtszeiten an den IMAExekutivausschuss entsandt, wobei eine Amtszeit als Intervall zwischen aufeinanderfolgenden IMCs gemäss Artikel 10 definiert ist. Dieser Vertreter hat keine zusätzliche stimmberechtigte Position innerhalb der IMA.

Tragende Mykologische Mitgliedsorganisationen (SMMO) - sind Mykologische Mitgliedsorganisationen, die sich entschieden haben, einen jährlichen Förderbeitrag zur Unterstützung der Arbeit der IMA zu zahlen, und die nach Annahme durch die Generalversammlung in die IMA aufgenommen werden.

SMMO zahlen einen von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag, der die Arbeit der IMA unterstützt.

Jede SMMO ernennt einen stimmberechtigten Vertreter in den Exekutivausschuss für maximal zwei Amtszeiten. Dieser Vertreter hat innerhalb der IMA keine andere stimmberechtigte Position.

Mykologische Mitgliedsorganisationen (MMO) - MMO sind Organisationen mit Interessen in irgendeinem Aspekt der Mykologie (beispielsweise nationale mykologische Gesellschaften, private Unternehmen).

MMO zahlen eine jährliche Gebühr, die von der Generalversammlung festgelegt wird.

MMO können einen einzigen nicht stimmberechtigten Vertreter für maximal zwei Amtszeiten in den Exekutivausschuss berufen.

III. EHRENMITGLIEDER
Ehrenmitglieder (z.B. IMA-Fellows, Ehrenpräsidenten) - Ehrenmitglieder sind Mykologen und andere qualifizierte Personen, die sich auf irgendeinem Gebiet der Mykologie ausgezeichnet haben und von der Generalversammlung auf Vorschlag des Rates ernannt werden. Alle IMA-Mitglieder können dem Rat zwei Monate vor der Generalversammlung Vorschläge für die Ehrenmitgliedschaft unterbreiten.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern muss unter Angabe ihrer Namen und der Gründe für ihre Ernennung auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt werden.

Ehrenmitglieder zahlen keinen jährlichen Mitgliedsbeitrag und haben eine Stimme in der Generalversammlung.

Artikel 4: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft soll aus einem bestimmten Grund aufgehoben werden:

  1. Tod.
  2. Austritt - eingeleitet durch Einreichung eines Austrittsschreibens an den Schatzmeister.
  3. Nichtzahlung des individuellen Mitgliedsbeitrags oder der Jahresgebühren der SMMO oder MMO innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Mahnung durch den Schatzmeister.
  4. Ausschluss - ein Mitglied kann wegen eines Verhaltens ausgeschlossen werden, das dem Zweck, den schriftlichen Grundsätzen oder Richtlinien oder den rechtlichen Verpflichtungen der Vereinigung widerspricht. Der Ausschluss kann von zwei Dritteln des Exekutivausschusses und des Rates oder von mindestens drei Mitgliedern der Vereinigung empfohlen werden, die dem Rat den Grund für den Antrag und ihre Empfehlung schriftlich vorlegen müssen. Jeder Ausschluss muss von der Generalversammlung ratifiziert werden.

Artikel 5: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Rat
  • der Exekutivausschuss
  • die Revisionsstelle, sofern gemäss Art. 69b ZGB eine solche zu bestellen ist

Artikel 6: Die Generalversammlung

Das oberste Organ der Vereinigung ist die Generalversammlung, die normalerweise bei jedem IMC vom Rat einberufen wird.

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Präsidenten der Vereinigung auf Anordnung des Rates oder des Exekutivausschusses oder auf schriftlichen Antrag, der von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unterstützt wird, einberufen werden.

Die Generalversammlung wird allen Mitgliedern mindestens vier Monate vor dem Datum der Generalversammlung angekündigt.

Die Tagesordnung wird allen Mitgliedern 30 Tage vor dem Datum der Generalversammlung elektronisch zugestellt.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, in seiner Abwesenheit der Generalsekretär. Wenn der Generalsekretär nicht in der Lage ist, diese Funktion zu erfüllen, wird für diese bestimmte Sitzung ein aus den Mitgliedern des Rates oder des Exekutivausschusses ausgewählter Vorsitzender von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

Der Vorsitzende benennt einen Sekretär und, falls erforderlich, einen oder mehrere Stimmenzähler.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit einer Zweidrittelmehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und leere Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Vollmachtstimmen sind nicht zulässig.

Der Rat kann auf Antrag des Exekutivausschusses eine schriftliche oder elektronische Urabstimmung ausserhalb der Grenzen der Generalversammlung einberufen.

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.
  2. Annahme des Berichts des Präsidenten.
  3. Genehmigung des Berichts des Schatzmeisters für die letzte Rechnungsperiode.
  4. Genehmigung des Berichts der Rechnungsprüfer und Beschluss, die Konten wie in Artikel 9 definiert abzuzeichnen.
  5. Genehmigung der individuellen Mitgliedsbeiträge und der Jahresgebühren der Kollektivmitglieder.
  6. Ratifizierung des Budgets.
  7. Ratifizierung des Ausschlusses von Mitgliedern, wie in Artikel 4 definiert.
  8. Wahl von Ehrenmitgliedern, wie in Artikel 3 definiert.
  9. Genehmigung der Handlungen des Rates, wie in Artikel 7 definiert.
  10. Ratifizierung der Empfehlungen des Rates, des Exekutivausschusses und der Vorschläge der Mitglieder (wie in der Tagesordnung angekündigt).
  11. Festlegung und Änderung der Statuten, wie in Artikel 12 definiert.
  12. Abberufung des Rates, des Exekutivausschusses, der internen Rechnungsprüfer und der Revisionsstelle.
  13. Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses und der zwei internen Rechnungsprüfer.
  14. Auflösung der Vereinigung, wie in Artikel 13 definiert.

Artikel 7: Der Rat

Der Rat ist das Leitungsorgan der Vereinigung.

Der Rat besteht aus:

  • dem Präsidenten
  • dem designierten Präsidenten
  • dem früheren Präsidenten
  • dem Generalsekretär
  • dem Schatzmeister
  • dem Vorsitzenden des früheren IMC
  • dem Vorsitzender des nächsten IMC

Der Präsident ruft 6 Monate vor der nächsten Generalversammlung über die IMA-Webseite und durch Information an die Kollektivmitglieder zur Nominierung des designierten Präsidenten, des Generalsekretärs und des Schatzmeisters auf.

Kandidaten für das Amt des designierten Präsidenten sollten normalerweise dem Exekutivausschuss mindestens eine Amtszeit angehört haben. Jede Nominierung muss von zwei Kollektivmitgliedern unterstützt werden. Die Nominierungen müssen 4 Monate vor der nächsten Generalversammlung beim Generalsekretär eingehen.

Die Wahl der Mitglieder des Rates erfolgt bis spätestens 2 Monate vor der nächsten Generalversammlung durch schriftliche oder elektronische Urabstimmung.

Der designierte Präsident übernimmt dieses Amt am Ende der nächsten Generalversammlung und wird am Ende der folgenden Generalversammlung automatisch zum Präsidenten. Der Präsident wird am Ende der Amtszeit automatisch zum früheren Präsidenten.

Der Generalsekretär und der Schatzmeister können für weitere Amtszeiten wiedergewählt werden.

Sollte während der vierjährigen Amtszeit eine Position im Rat unbesetzt werden, kann der Exekutivausschuss bei Bedarf Ersatzmitglieder wählen.

Der Rat hat die folgenden Aufgaben:

  1. Er vertritt die Vereinigung gegenüber Dritten und kümmert sich um die laufenden Geschäfte.
  2. Er fasst Beschlüsse in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen.
  3. Er unterzeichnet offizielle Dokumente der Vereinigung.
  4. Er gibt öffentliche Erklärungen im Namen der Vereinigung ab.
  5. Er ruft zur Einreichung von Vorschlägen und Geboten für die Ausrichtung des nächsten IMC auf.
  6. Die Einberufung der Generalversammlung.
  7. Vorbereitung des Berichts des Präsidenten für die Generalversammlung.
  8. Vorbereitung der Finanzberichte nach Bedarf.
  9. Er ernennt den Chefredakteur der Publikation(en) der Vereinigung.
  10. Beratung bei der Auswahl der Mitglieder des Publikationskomitees.
  11. Er wählt den Herausgeber der Zeitschrift(en) der Vereinigung.
  12. Er nominiert zwei interne Rechnungsprüfer, die von der Generalversammlung gewählt werden.
  13. Beaufsichtigung der Gesamtorganisation des nächsten IMC.
  14. Er berät das wissenschaftliche Programm des nächsten IMC.
  15. Er verwaltet die Interaktion mit den Mitgliedsorganisationen.
  16. Ratifizierung der Auswahl der IMA-Preisträger.
  17. Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern.

Der Rat legt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder fest.

Der Rat kann für die Erfüllung spezifischer Aufgaben Dritte beauftragen. Er behält aber Gesamtaufsicht und Gesamtverantwortung.

Solche spezifischen Aufgaben sind insbesondere: Publikationen des Vereins. Der Chefredakteur nimmt an allen Ratssitzungen teil, hat aber kein Stimmrecht.

Der Präsident hat folgende Aufgaben:

  1. Er vertritt die Vereinigung gegenüber Dritten.
  2. Er führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung.
  3. Er leitet die Sitzungen des Rates und des Exekutivausschusses.
  4. Er ruft zu Nominierungen für den Rat und den Exekutivausschuss auf.
  5. Überwachung des Nominierungsprozesses für den Exekutivausschuss, die Mitglieder und die Ernennung von Vertretern von RMMO, SMMO und MMO.
  6. Beaufsichtigung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens für den Gastgeber und Veranstaltungsort des IMC.
  7. Beaufsichtigung des Fortschritts bei der Organisation des nächsten IMC.
  8. Vorsitz bei der Generalversammlung.

Der designierte Präsident hat die folgenden Aufgaben:

  1. Gewinnung von Unternehmenswissen und Unterstützung des Präsidenten.

Der frühere Präsident hat die folgenden Aufgaben:

  1. Er pflegt das Unternehmenswissen und unterstützt den Präsidenten und den designierten Präsidenten.

Der Generalsekretär hat die folgenden Aufgaben:

  1. Er kümmert sich um alle administrativen Fragen im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Vereinigung.
  2. Er führt die Protokolle der administrativen Sitzungen der Vereinigung.
  3. Entgegennahme von Voranträgen und vollständigen Kongressangeboten für IMC-Kongresse und Verteilung an den Rat.
  4. Verwaltung von Archivdokumenten für die Vereinigung.
  5. Verwaltung der Nominierungen für den Rat und den Exekutivausschuss.

Der Schatzmeister hat folgende Aufgaben:

  1. Er verwaltet die Finanzen der Vereinigung.
  2. Er leistet regelmässige Zahlungen, die vom Rat, vom Exekutivausschuss oder von der Generalversammlung genehmigt werden.
  3. Er gibt Mitgliedschaftserinnerungen heraus.
  4. Jährliche Beitragserinnerungen an SMMO und MMO.
  5. Er ist den internen Rechnungsprüfern und der Generalversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
  6. Er legt dem Rat einen Jahresabschluss und ein Budget für das folgende Jahr vor.
  7. Er erstellt den Finanzbericht für die internen Rechnungsprüfer.
  8. Er bereitet den Haushaltsvoranschlag für die nächste Rechnungsperiode vor.

Der Vorsitzende des früheren IMC hat folgende Aufgaben:

  1. Die Aufrechterhaltung des Unternehmenswissens aus dem vergangenen IMC.
  2. Er unterstützt den Vorsitzenden des nächsten IMC.
  3. Er erstellt einen Abschlussbericht des vergangenen IMC, wie in Artikel 10 festgelegt.
  4. Er legt dem Generalsekretär spätestens 90 Tage nach Abschluss des vergangenen IMC einen Finanzbericht (vollständige Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des IMC) vor.
  5. Er erstattet dem Schatzmeister die "Anschubfinanzierung" (falls beantragt und erhalten), zurück und überweist ihm, nachdem alle Ausgaben bezahlt wurden, die im Rahmen der Registrierung erhobenen Mitgliedsbeiträge sowie alle verbleibenden Gelder.

Der Vorsitzende des nächsten IMC hat folgende Aufgaben:

  1. Er führt den Vorsitz im nationalen und internationalen Organisationskomitee des nächsten IMC.
  2. Er führt den Vorsitz im internationalen wissenschaftlichen Beirat des nächsten IMC.
  3. Er beaufsichtigt alle Aspekte der Organisation und des wissenschaftlichen Programms des nächsten IMC.
  4. Er beaufsichtigt die Mittelbeschaffung für die Organisation des nächsten IMC.
  5. Aushandlung und Unterzeichnung von für die Durchführung des Kongresses erforderlichen Verträgen mit Veranstaltungsorten und/oder Organisatoren von Fachkonferenzen.

Artikel 8: Der Exekutivausschuss

Der Exekutivausschuss ist das strategische Organ der Vereinigung.

Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus:

  1. Zwölf gewählten Mitgliedern, die von den ordentlichen Mitgliedern,
    den Kollektivmitgliedern oder den Ehrenmitgliedern der Vereinigung nominiert werden und maximal zwei Amtszeiten absolvieren, wobei die Hälfte von ihnen normalerweise am Ende jeder Amtszeit ersetzt wird. Sie werden von der Generalversammlung auf Empfehlung des Rates gewählt, nachdem die Nominierungen der Mitglieder 4 Monate vor der nächsten Generalversammlung beim Generalsekretär eingegangen sind, und zwar auf der Grundlage einer gleichberechtigten oder ausgewogenen Vertretung aller geographischen Regionen, der wichtigsten Teildisziplinen der Mykologie und des Geschlechterverhältnisses.
  2. Ein Vertreter jeder regionalen Mykologische Mitgliedsorganisation (RMMO), die die Mykologie in Afrika, Asien, Australasien und Ozeanien, Europa, Lateinamerika und der Karibik sowie Nordamerika vertritt.
  3. Ein Vertreter jeder Tragenden Mykologischen Mitgliedsorganisation (SMMO).

Der Exekutivausschuss hat die folgenden Aufgaben:

  1. Die Verbindung mit nationalen und regionalen mykologischen Mitgliedsorganisationen in ihren Ländern oder Regionen herzustellen.
  2. Er berät den Rat gegebenenfalls in allen Angelegenheiten der Vereinigung.
  3. Er sammelt Beiträge für die Organisation der wissenschaftlichen Aktivitäten der Vereinigung.
  4. Beratung des wissenschaftlichen Programmes des nächsten IMC.
  5. Er ernennt gegebenenfalls die Vorsitzenden spezifischer Ausschüsse (z.B. für IMA-Auszeichnungen, für die Verbindung mit nationalen mykologischen Organisationen, usw.).
  6. Die Verwaltung und Erhaltung der Webseite der Vereinigung durch Nominierung eines oder mehrerer Webseitenverwalter.
  7. Nominierung des Chefredakteurs für die Publikation(en) der Vereinigung zur Genehmigung durch den Rat.
  8. Beratung bei der Auswahl des/der Verleger(s) der Publikation(en) der Vereinigung.
  9. Verbindung zu den Registern für mykologische Namen (derzeit: MycoBank, Index Fungorum, Fungal Names).
  10. Verbindung mit der Internationalen Kommission für die Taxonomie der Pilze (ICTF), dem Nomenklaturausschuss für Pilze (NCF) und der Internationalen Hefekommission (ICY) sowie mit anderen Ausschüssen und Organisationen der Internationalen Union der Mikrobiologischen Gesellschaften (IUMS) und der Internationalen Union der Biologischen Gesellschaften (IUBS).
  11. Erörterung vorgeschlagener Satzungsänderungen.
  12. Beratung über die Beteiligung der IMA an Lehre, Forschung und sozialen Aspekten der Mykologie und verwandten Aspekten.

Artikel 9: Finanzen

Gemäss ihrem Zweck ist IMA befugt, die Mittel (d.h. die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge der Kollektivmitglieder und andere Einnahmen, d.h. Zinsen auf diegehaltenen Mittel, Erlöse aus Publikationen, Überschüsse der IMCs und Vermächtnisse an die Vereinigung) zu kontrollieren, die zur Unterstützung aller Aspekte der Mykologie verwendet werden sollen.

Die Ausgaben der IMA müssen vom Rat genehmigt werden.

Die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder und die Mitgliedsbeiträge der Kollektivmitglieder werden von der Generalversammlung festgelegt.

Die offizielle Währung ist der Schweizer Franken (CHF).

Die Buchhaltung der Vereinigung wird von zwei internen Rechnungsprüfern geprüft, die vom Rat ernannt und von der Generalversammlung für die Dauer einer Amtszeit gewählt werden. Sie können für weitere Amtszeiten wiedergewählt werden.

Die Rechnungsprüfer erstellen einen Bericht der Rechnungsprüfer, der der Generalversammlung vorgelegt und von ihr genehmigt wird.

Artikel 10: Internationaler Mykologischer Kongress (IMC)

Die IMA beruft den Internationalen Mykologischen Kongress (IMC) in Abständen ein, die vom Rat auf Empfehlung des Exekutivausschusses festgelegt werden. Derzeit beträgt dieser Abstand vier Jahre.

Der Rat nimmt Bewerbungen für die Ausrichtung von IMCs von allen Kollektivmitgliedern an.

Der Rat holt spätestens 18 Monate vor dem Datum der nächsten Generalversammlung Erstvorschläge für den nächsten IMC ein. Die Erstvorschläge müssen spätestens 10 Monate vor dem Datum des aktuellen IMC beim Generalsekretär eingehen, damit sie vom Rat und vom Exekutivausschuss geprüft werden können.

Die vollständigen Bewerbungen für die Ausrichtung des nächsten IMC müssen beim Generalsekretär spätestens sechs Monate vor dem aktuellen IMC eingehen und werden an alle Mitglieder des Rates und des Exekutivausschusses verteilt.

Wenn der Generalsekretär in irgendeiner Weise an der Einreichung eines Kongress-Vorschlags oder eines vollständigen Kongress-Angebots beteiligt ist, übernimmt der Präsident die Verwaltung des Bewerbungsverfahrens.

Die Vorschläge für den Ort und das Datum des nächsten IMC müssen vom Rat und vom Exekutivausschuss spätestens drei Monate vor dem aktuellen IMC genehmigt werden.

Der Präsident und/oder der Generalsekretär oder ein designiertes Mitglied des Rates oder des Exekutivausschusses wird den ausgewählten Tagungsort bewerten.

Die Wahl des Tagungsortes erfolgt mit der Wahl des Vorsitzenden des nächsten IMC bis spätestens 2 Monate vor der nächsten Generalversammlung durch schriftliche oder elektronische Urabstimmung.

Der Rat ernennt mindestens einen und höchstens drei Mitglieder für das Organisationskomitee des nächsten IMC.

Die Organisatoren eines IMC sind berechtigt, bei der IMA eine "Anschubfinanzierung" zu beantragen, die zur Initiierung der Organisation des IMC verwendet werden kann. Diese sollte spätestens 90 Tage nach Abschluss des IMC an die IMA zurückerstattet werden.

Das Organisationskomitee hat folgende Aufgaben:

  1. Bei Bedarf einen professionellen Konferenzorganisator zu ernennen.
  2. Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung für den IMC.
  3. Einen Veranstaltungsort zu reservieren.
  4. Einen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Ausschuss einzurichten.
  5. Einholen von Vorschlägen für Symposien, Plenarredner und Workshops von allen MMO.
  6. Dem Generalsekretär mindestens 15 Monate vor dem geplanten IMC einen Entwurf des wissenschaftlichen Programms zur Weiterleitung und Kommentierung durch den Rat und den Exekutivausschuss vorzulegen.
  7. Aufnahme der individuellen Mitgliedsgebühr in die Registrierung, wie von der Generalversammlung festgelegt.
  8. Der IMA während des IMC zwei Zeitfenster für gemeinsame Sitzungen des Rates und des Exekutivausschusses (eines vor und eines nach dem IMC) und ein Zeitfenster für die Generalversammlung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  9. Die kostenlose Bereitstellung eines oder mehrerer Zeitfenster für Nomenklatur-Sitzungen, um die Regeln für die Regulierung von Pilznamen zu ändern.
  10. Dem Rat halbjährliche Aktualisierungen über die Fortschritte bei der Organisation des IMC zur Verfügung zu stellen.

Artikel 11: Publikationen

Die IMA besitzt derzeit eine wissenschaftliche Zeitschrift, IMA Fungus.

IMA Fungus ist die Zeitschrift, in der formelle Vorschläge zur Änderung der nomenklatorischen Regeln für Pilznamen veröffentlicht werden, wie sie vom Internationalen Nomenklaturkodex für Algen, Pilze und Pflanzen autorisiert sind, und in der die von den Nomenklaturtagungen der IMC vereinbarten Revisionen veröffentlicht werden.

Die Aktivitäten und redaktionellen Richtlinien von IMA Fungus und/oder anderen Publikationen werden vom Publikationskomitee überwacht.

Das Publikationskomitee ist für die Aushandlung oder Änderung von Publikationsverträgen mit Verlegern verantwortlich.

Der/die Chefredakteur(in) der Publikation(en) der Vereinigung hat/haben folgende Aufgaben:

  1. Die Entwicklung der Publikation(en) der Vereinigung in Übereinstimmung mit den Zielen der Vereinigung.
  2. Er führt das Tagesgeschäft der Publikation(en).
  3. Er beaufsichtigt den gesamten redaktionellen Prozess der Publikation(en).
  4. Er ernennt leitende Redakteure und Redaktionsmitglieder.
  5. Er unterhält die Verbindung mit dem Herausgeber der Publikation(en).
  6. Er legt dem Exekutivausschuss einen jährlichen Fortschrittsbericht vor.

Artikel 12: Statuten

Die Statuten werden von der Generalversammlung festgelegt und geändert.

Der Beschluss der Statuten erfordert eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder einer Generalversammlung.

Jeder Vorschlag zur Änderung der Statuten muss dem Generalsekretär mindestens 3 Monate vor der nächsten Generalversammlung zur Weiterleitung an die Mitglieder vorgelegt werden.

Artikel 13: Auflösung der Vereinigung

Anträge auf Auflösung der Vereinigung können von jedem Mitglied des Rates, von jedem Mitglied des Exekutivausschusses oder von mindestens 10% (zehn Prozent) der Einzelmitglieder gestellt werden.

Jeder Antrag auf Auflösung der Vereinigung muss in einer Generalversammlung behandelt werden, an der mindestens drei Viertel der Gesamtmitgliederzahl teilnehmen.

Jeder Antrag auf Auflösung der Vereinigung muss von einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder in dieser Generalversammlung angenommen werden.

Im Falle der Auflösung der Vereinigung und nach Begleichung aller ausstehenden Verbindlichkeiten wird das verbleibende Vermögen für wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiet der Mykologie verwendet, wie von der auflösenden Generalversammlung vereinbart.

Artikel 14: Schlussbestimmungen

Angesichts des internationalen Charakters der Vereinigung sind sich die Mitglieder einig, dass auf diese Statuten und alle anderen Richtlinien sowie auf andere mit ihrer Mitgliedschaft verbundene Verantwortlichkeiten schweizerisches Recht Anwendung findet.

Die ordentlichen Gerichte am Sitz der Vereinigung befassen sich ausschliesslich mit allen Streitigkeiten oder Ansprüchen, die die Vereinigung betreffen.

Diese Statuten sind in deutscher Sprache mit einer englischen Übersetzung erlassen worden, und der deutsche Text ist zur Klärung von Verwirrung oder Streitigkeiten massgebend.

Ort und Datum  

Sydney 11. November 2021

Prof. Dr. Wieland Meyer

Bangkok 11. November 2021

Prof. Dr. Jennifer Luangsa-art